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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2016.119 (AG.2019.529))

Zusammenfassung des Urteils SB.2016.119 (AG.2019.529): Appellationsgericht

Das Strafdreiergericht hat den Berufungskläger schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Ausserdem muss er eine Geldstrafe von CHF 200.- zahlen. Er wurde wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt und zur Zahlung von CHF 5200.- Schadenersatz an C____ verpflichtet. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1859.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5000.- im erstinstanzlichen Verfahren. Im zweitinstanzlichen Verfahren trägt der Berufungskläger die Kosten von CHF 1859.80 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 900.-. Der amtliche Verteidiger erhält eine Entschädigung von CHF 4678.55. Der Berufungskläger kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde einlegen, und die amtliche Verteidigung kann innerhalb von 10 Tagen Beschwerde einreichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2016.119 (AG.2019.529)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2016.119 (AG.2019.529)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2016.119 (AG.2019.529) vom 19.06.2019 (BS)
Datum:19.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Betrug und Urkundenfälschung
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Gericht; Urteil; Akten; Betrug; Höhe; Geldstrafe; Verfahren; Freiheitsstrafe; Basel; Person; Urkunden; Urkundenfälschung; Betrugs; Berufungsklägers; Täter; Zahlung; Wohnung; Privatkläger; Urteils; Schweiz; Verhandlung; Verteidigung; Verhandlungsprotokoll; önnen
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 349 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:127 IV 101; 134 IV 17; 134 IV 97; 135 IV 76; 142 IV 153;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2016.119 (AG.2019.529)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2016.119


URTEIL


vom 19. Juni 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatkläger


C____


Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 3. August 2016


betreffend Betrug und Urkundenfälschung


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. August 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern sowie der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24.Januar 2016) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der Sachbeschädigung und des Wuchers wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde über diverse zivilrechtliche Ansprüche entschieden, wobei der Berufungskläger unter anderem zu CHF5200.- Schadenersatz an C____ (Privatkläger) verurteilt wurde. Dessen Mehrforderung in Höhe von CHF500.- wurde dagegen auf den Zivilweg verwiesen. Dem Berufungskläger wurden ferner Verfahrenskosten von CHF1859.80 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 5000.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 15. August 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 29. November 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3. April 2017 begründet. Es wird beantragt, das Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. August 2016 abzuändern und A____ vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung (betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift) kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen. Der Berufungskläger sei wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung (rechte: wohl mehrfacher), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern sowie wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette schuldig zu erklären und zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal zehn Monaten sowie zu einer schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 2. Mai 2017 um kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger hat sich am 3. Mai 2017 ohne einen Antrag zu stellen, vernehmen lassen.


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2019 wurden der Berufungskläger und C____ (als Auskunftsperson) befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.3.2 Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern sowie wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette, die Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung und des Wuchers, der Entscheid über die Zivilforderungen betreffend Ziff. 1 und 3 der Anklageschrift, die Verweisung der Schadenersatzmehrforderung von C____ in Höhe von CHF 500. auf den Zivilweg sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.


2.

Dem Berufungskläger wird zunächst vorgeworfen, mit C____ einen Untermietvertrag betreffend eine 3.5-Zimmer-Wohnung (befristet auf sechs Monate) am [...] in Basel abgeschlossen, diesen dabei aber arglistig über seine Identität und seinen Zahlungswillen getäuscht zu haben. Der Berufungskläger habe sich als sein Bruder, D____, wohnhaft an [...] in Basel, ausgegeben und bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigt, neben dem Mietzinsdepot und dem ersten Mietzins per September 2015 keine weiteren Mietzinszahlungen mehr zu leisten und sich damit im Umfang von CHF 10400. unrechtmässig zu bereichern. Mit Unterzeichnung des Untermietvertrags habe er konkludent vorgespiegelt, den vertraglichen Pflichten, namentlich den Mietzinszahlungen, nachkommen zu wollen.


3.

3.1 Der Berufungskläger macht geltend, es müsse zu seinen Gunsten von einer strafrechtlich unbeachtlichen zivilrechtlichen Leistungsstörung ausgegangen werden. Verschiedene Umstände legten nahe, dass er zahlungswillig gewesen sei: Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine mit angeblich betrügerischer Absicht handelnde, polizeilich gesuchte, Person nach bereits erfolgtem Einzug insgesamt rund CHF 8'000. (Mietkaution und Miete per September 2015) investieren und sich dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen sollte, um schliesslich bloss wenige Monate in einer Wohnung leben zu können. Zudem sei zu beachten, dass der Berufungskläger seinen Bruder nicht in Schwierigkeiten bringen wollte, was im Falle einer Zahlungsunwilligkeit indes von Anfang an absehbar gewesen wäre.


3.2 Darüber hinaus sei auch unzutreffend, dass er zum Vornherein nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt haben soll, um sich eine Wohnung für monatlich CHF2'600. leisten zu können. Einerseits habe er noch über Geld aus seiner früheren Arbeitstätigkeit in [...] verfügt, ansonsten er wohl kaum in der Lage gewesen wäre, insgesamt CHF6'800. (recte: wohl CHF 7800.) an C____ zu überweisen. Andererseits habe er wenn auch möglicherweise ein wenig fahrlässig darauf vertraut, dass er in der Schweiz im grenznahen Ausland rasch wieder ein Erwerbseinkommen generieren zumindest zeitnah den Verkauf seines Hauses in [...] abwickeln könne. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie hoffen durfte.


4.

4.1 Der Berufungskläger totalisierte zum zur Diskussion stehenden Zeitpunkt (Ende August/anfangs September 2015) gemäss Betreibungsregisterauszug offene Betreibungen in Höhe von CHF 195605.65 und 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF104830.90 (Akten S. 41 ff.). Zudem schuldete er einem gewissen E____ offenbar zusätzlich CHF 10000. (Akten S. 196). Ferner war er im RIPOL aufgrund einer nicht bezahlten Geldstrafe bzw. Busse in Höhe von CHF11200. zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschrieben (Akten S.114 ff.). Er war von einem längeren Auslandaufenthalt zurückgekehrt und hatte keine Arbeit und kein Einkommen (Akten S. 371 ff., 725 ff., 878 f.). Daraus erhellt, dass der Berufungskläger ganz offensichtlich massiv überschuldet war. Er verfügte nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um eine Wohnung im oberen Preissegment, für monatlich CHF2600., mieten zu können.

4.2

4.2.1 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reichte C____ einen Zahlungsauftrag (erstellt an einem UBS-Multimaten) ein. Daraus ergibt sich, dass am 31.August 2015 um 16.31 Uhr mit Ausführungsdatum 2. September 2015 ein Betrag von CHF 7800. an C____ avisiert wurde. Indes ist das Belastungskonto nicht dasjenige des Berufungsklägers, sondern vielmehr dasjenige seiner Mutter. Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe über Geld aus seiner früheren Arbeitstätigkeit in [...] verfügt und damit die Kaution und die erste Miete per September 2015 bezahlt (Akten S. 372), ist daher unzutreffend.


4.2.2 Die Verteidigung beantragt, den Beleg betreffend Zahlungsauftrag nicht zu den Akten zu nehmen. Es wird kritisiert, das entsprechende Dokument sei verspätet eingereicht worden. Der Präsident habe das Beweisverfahren bereits geschlossen und es sei bereits plädiert worden. Wollte man das Dokument verwerten, hätte die Verhandlung unterbrochen werden müssen. Es sei im Übrigen auch im Sinne des Fairnessgebots nicht angebracht, den Beleg zu den Akten zu nehmen (Verhandlungsprotokoll S. 8).


4.2.3 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden - wie bereits erwähnt - der Berufungskläger und C____ befragt. Letzterer berichtete über den bereits in seiner Berufungsantwort vom 3. Mai 2017 thematisierten Beleg eines UBS-Multimaten. Er stellte in Aussicht, das entsprechende Dokument einzureichen, sofern sich dieses in seinen Unterlagen befinde. Damit die Befragung des Privatklägers unvermittelt fortgesetzt werden konnte, wies der Vorsitzende C____ an, den Beleg im Anschluss an seine Befragung in Ruhe zu suchen und später einzureichen. Nachdem das Beweisverfahren geschlossen worden war und der amtliche Verteidiger plädiert hatte, meldete sich C____ und reichte - wie in Aussicht gestellt - den zur Diskussion stehenden Beleg ein (Verhandlungsprotokoll S. 4 ff.).


4.2.4 Zunächst ist zu betonen, dass die Strafprozessordnung keine Bestimmung enthält, wonach das Beweisverfahren nicht mehr eröffnet werden dürfte. Vielmehr ist eine Beweisergänzung gemäss Art. 349 StPO sogar aus der Urteilsberatung heraus möglich. A maiore ad minus muss eine solche auch zwischen den Parteivorträgen möglich sein. Zudem handelt es sich bei der Einreichung des zur Diskussion stehenden Belegs nicht um eine eigentliche Beweisergänzung, wurde die Aushändigung des entsprechenden Dokuments doch während des Beweisverfahrens bereits in Aussicht gestellt. Der Schluss des Beweisverfahrens stand damit unter dem noch während des offenen Beweisverfahrens (durch den Vorsitzenden) geäusserten Vorbehalt des Einreichens des entsprechenden Belegs.


4.2.5 Im Übrigen stellt die Entgegennahme des Dokuments auch keinen Verstoss gegen das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 StPO) dar, wurde der Aspekt des Zahlungsauftrags doch bereits in der Berufungsantwort vom 3. Mai 2017 und während der Befragung von C____ thematisiert. Auch wird das Plädoyer der Verteidigung durch die Entgegennahme des Belegs nicht ins Gegenteil verkehrt. Der Verteidigung wurde eine Kopie des Belegs ausgehändigt und sie konnte sich mit ihrem Mandanten während zehn Minuten darüber beraten und danach dazu Stellung beziehen (vgl.Verhandlungsprotokoll S.9). Von einer Situation der Überrumpelung kann keine Rede sein.


4.2.6 Der Antrag des Berufungsklägers, wonach das entsprechende Dokument nicht zu den Akten zu nehmen sei, ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit ist der Beleg aus dem UBS-Multimaten verwertbar.


4.3 Dass der Berufungskläger darauf vertraute, in der Schweiz im grenznahen Ausland rasch wieder ein Erwerbseinkommen zu generieren, verfängt schon deshalb nicht, weil er laut eigener Aussage (Akten S. 731, 880) aufgrund der Tatsache, dass er polizeilich gesucht wurde, seine wahre Identität nicht preisgeben wollte. Wie er damit - insbesondere ohne auf seinen wahren Namen lautende Referenzen Arbeitszeugnisse - ein (legal erwirtschaftetes) Einkommen hätte erzielen wollen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist das Haus, welches die Familie in [...] besitzt und der Berufungskläger zwecks Schuldensanierung verkaufen wollte, laut eigenen Angaben nicht viel wert und kaum verkäuflich (Akten S. 879). Dass die Kaution und die erste Miete per September 2015 von der Mutter geleistet wurden, bedeutet nicht, dass der Berufungskläger selber zahlungsfähig bzw. zahlungswillig war und auch nicht, dass die Verwandtschaft für die weiteren Monatsraten einer die Wohnbedürfnisse des Berufungsklägers weit übersteigenden Wohnung eingestanden wäre, zumal die Familie zur Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe bereits eine Geldstrafe bzw. Busse in Höhe von insgesamt über CHF 11000.- bezahlt hatte (Akten S. 209, 257).


4.4 Darüber hinaus trat der Berufungskläger dem Privatkläger gegenüber von Anfang an nicht nur unter falschen Personalien auf, womit er faktisch nicht zu identifizieren bzw. zu betreiben war, sondern erzählte dem Privatkläger auch Lügengeschichten, um dessen Vertrauen zu erschleichen und jeglichen Verdacht, er könnte unredliche Absichten haben, zu zerstreuen. So trat er als treusorgender, solider und vor allem solventer Familienvater mit Erwerbseinkommen auf, indem er C____ erzählte, er sei gerade dabei, ein Einfamilienhaus zu bauen und könne aufgrund der andauernden Arbeiten mit seiner Familie dort noch nicht wohnen (Akten S. 885; Berufungsantwort vom 3.Mai 2017; Verhandlungsprotokoll S. 3). Hätte der Berufungskläger effektiv redliche Absichten gehabt, hätte es keinen Grund gegeben, den Privatkläger derart zu belügen.


4.5 Auch die vom Berufungskläger angeführte Begründung für die Angabe falscher Personalien dass er von der Polizei zwecks Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gesucht wurde (Akten S. 731, 880) erklärt nicht, warum er dem Privatkläger die Lüge betreffend den Hausbau präsentieren musste. Kommt dazu, dass C____ keinerlei Bezug zu den Behörden bzw. zur Polizei hat bzw. hatte und bei einem redlichen Vertragsgeschäft für diesen keinerlei Veranlassung bestand, die entsprechenden Personalien den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Vielmehr bediente sich der Berufungskläger der Personalien seines Bruders, um möglichst der Wahrheit entsprechende und passende Angaben zu dieser Person machen zu können, was ihm bei einer nichtexistenten Drittperson ungleich schwerer gefallen wäre. Dieses Vorgehen war denn auch durchaus erfolgreich, nahm doch der Privatkläger über moneyhouse eine Eigenrecherche vor und fand nur eine Person in Basel mit dem Namen D____ aus [...] und einem Handelsregistereintrag. Dies bewegte C____ dazu, weitere Abklärungen zu unterlassen (Berufungsantwort vom 2. Mai 2017). Hätte sich der Berufungskläger als eine nicht existente Person ausgegeben, hätte er alleine schon aufgrund einer fehlenden Adresse mit der Enthüllung seiner falschen Identität rechnen müssen. Im Übrigen widerlegt die noch zu thematisierende Vorlage des gefälschten Führerausweises mit den Angaben seines Bruders (vgl. dazu E. 6) die These, dass der Berufungskläger diesem nicht schaden wollte.


4.6 Letztlich spiegelt auch die Tatsache, dass der Berufungskläger den vereinbarten Wohnungsrückgabetermin plötzlich um eine Stunde nach hinten verschieben und damit offenbar Zeit gewinnen wollte (Akten S. 712, 885), eindrücklich wider, dass er nicht im Sinn hatte, die ausstehenden Mietzinse effektiv zu bezahlen und heimlich aus der Wohnung ausziehen wollte, hatte er doch bei seiner Anhaltung kein Geld auf sich (Akten S. 113 ff.). Dies kann vor allem im Wissen, dass er eine falsche Identität angegeben hatte nicht anders gedeutet werden, als dass er C____ um die Mieten prellen wollte. Die erste Mietrate und die Kaution bezahlte er, um nicht gleich zu Beginn als Mietpreller aufzufallen bzw. um der Gefahr zu entgegnen, gleich wieder im Sinne von Art. 257d des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR220) wegen Zahlungsrückstands (unabhängig von seiner Identität) gekündigt zu werden.


4.7 Angesichts dieser Umstände ist kein anderer Schluss möglich, als dass der Berufungskläger bereits von Anfang an die Absicht hatte, die weiteren Mietzinse nicht zu bezahlen und sich so unrechtmässig zu bereichern.


5.

5.1 Wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) schuldig. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über objektiv feststehende, vergangene gegenwärtige Geschehnisse Zustände (BGE 135 IV 76 E.5.1 S. 78 f.; Trechsel/Crameri, in:Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art.146 N 2).


5.2

5.2.1 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).


5.2.2 Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Die Erfüllung des Betrugs-Tatbestands erfordert auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E.1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).


5.2.3 Mit der Bejahung der Opfermitverantwortung wird der getäuschten Person die Verantwortung für ihren Schaden zugeschoben. Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, da primär das Verhalten des Täters und nicht dasjenige des Opfers zu beurteilen ist, welches im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (BGE 135 IV 76 E.5.3 S. 86).


5.3

5.3.1 Die Vortäuschung eines Leistungswillens ist deshalb grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indessen dann aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f., 125 IV 124 E. 3a; vgl. dazu auch Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N42 ff., 114; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.146 N 6 f.).


5.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im hier interessierenden Kontext Arglist bisher bloss bei Personen mit besonderen Fachkenntnissen spezieller Geschäftserfahrung, insbesondere bei Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätigen Personen, verneint hat. Bei dieser Kategorie von Opfern wird eine erhöhte Sorgfalt erwartet (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; BGer6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; vgl.auch Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 84; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.146 N 7 ff.). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass an die Zumutbarkeit notwendiger Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit für Private bzw. Geschäftsunerfahrene ein weniger strenger Massstab anzulegen ist.


5.3.3 Im vorliegenden Fall agierte C____ als nicht berufsmässiger bzw. privater Vermieter und es ging um ein auf bloss sechs Monate befristetes Untermietverhältnis mit einem Vertragsvolumen in Höhe von insgesamt rund CHF15000.-. Die Bezahlung der Hälfte der geschuldeten Mietzinse (Kaution und Miete per September) wurde bei Vertragsschluss mittels Zahlungsauftrag in Aussicht gestellt und rund 14 Tage später dann effektiv auch überwiesen. Darüber hinaus gab sich der unter falschem Namen auftretende Berufungskläger bei der Wohnungsbesichtigung wahrheitswidrig als solventer Familienvater mit Erwerbseinkommen aus, der vorübergehend auf eine Wohnung angewiesen sei, da sein Einfamilienhaus noch nicht fertiggestellt werden konnte. Ferner bediente er sich der Personalien seines im Handelsregister eingetragenen Bruders, was insofern erfolgreich war, als dass der Privatkläger diese Angaben mittels moneyhouse überprüfte und es aufgrund der Übereinstimmung mit den Angaben des Berufungsklägers unterliess, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. dazu bereits E. 4).


5.3.4 Durch die Verwendung dieser falschen Identität bzw. Legende schaffte der Berufungskläger Vertrauen. Zudem erbrachte er mit der eingereichten Zahlungsanweisung bzw. der effektiven Zahlung der Hälfte des Vertragsvolumens Liquiditätsbeweise. Vor diesem Hintergrund und angesichts der kurzen Mietdauer durfte C____ davon ausgehen, dass auch die Erstattung der weiteren Mietzinse kein Problem darstellen würde. Es lagen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den nicht berufsmässig handelnden C____ zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen und die auf die fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten. Vielmehr erweckte der Berufungskläger gekonnt den gegenteiligen Eindruck. Darüber hinaus hätte sich aufgrund der Identitätstäuschung auch bei der von der Verteidigung verlangten Einholung eines Betreibungsregisterauszugs nicht ergeben, dass der Berufungskläger zur Erfüllung nicht fähig ist. Im Übrigen ist die Praxis der Einholung eines Betreibungsregisterauszugs in datenschutzrechtlicher Hinsicht umstritten und unter anderem vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bereits kritisiert worden (https://www.tagesanzeiger.ch/leben/wohnen/Mieter-muessen-nicht-alles-auspacken/story/24044500, zuletzt besucht am 1. Juli 2019).

5.3.5 Zwar hätte C____ durchaus vorsichtiger und misstrauischer auftreten können. Leichtfertigkeit, welche die Machenschaften des Berufungsklägers in den Hintergrund treten liesse, kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden. Im Irrtum über Identität und Erfüllungswillen überliess er A____ seine Wohnung für den vereinbarten Zeitraum. Durch das Ausbleiben der weiteren geschuldeten Mietzinse erlitt er einen Schaden in Höhe von CHF5200.-. Der Berufungskläger hat vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.


6.

6.1 Der Berufungskläger hat den Sachverhalt betreffend die ihm vorgeworfene Urkundenfälschung eingestanden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 22 ff.; vgl. auch Akten S. 880). Kritisiert wird jedoch, die Vorinstanz hätte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Schädigungs- respektive Vorteilsabsicht vorgelegen habe.


6.2 Zur Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung muss in subjektiver Hinsicht neben Vorsatz alternativ eine Benachteiligungs- Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann dabei vermögensrechtlicher anderer Natur sein, es wird jede Besserstellung erfasst (BGE129 IV 53 E. 3.3 S. 58 f., 120 IV 361 E. 2 S.362 ff.; Trechsel/Erni, in:Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art. 251 N 15; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N185 ff.).


6.3 Aus dem bereits Referierten (vgl.E. 4 und 5) erhellt, dass der Berufungskläger den Führerausweis deshalb verfälschte, um seine wahre Identität zu verschleiern und demzufolge für die ausstehenden Monatsmieten nicht belangt werden zu können. Damit liegt offensichtlich eine unrechtmässige Vorteilsabsicht vor und wird auch widerlegt, dass der Berufungskläger seinem Bruder nicht schaden wollte (vgl.dazu bereits E. 4.5). Da auch die Abwendung bzw.die Behinderung einer gegen den Täter gerichteten Strafverfolgung unter die unrechtmässige Vorteilsabsicht subsumiert wird (vgl. Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 209; Trechsel/Erni, a.a.O., Art.251 N15), wäre der Tatbestand der Urkundenfälschung im Übrigen auch dann erfüllt, wenn der Erklärung des Berufungsklägers, wonach er den Führerausweis deshalb gefälscht hat, um nicht von der Polizei gestellt zu werden, gefolgt würde.


6.4 Nach dem Gesagten ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung.

7.

7.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs.1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art.42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).


7.2

7.2.1 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette.


7.2.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30.April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).


7.3

7.3.1 Im vorliegenden Fall erscheint der Betrug gegenüber F____ am schwersten. Mit überzeugendem und professionellem Auftreten sowie erheblicher Raffinesse bzw. Hartnäckigkeit ist es dem Berufungskläger gelungen, das Vertrauen von F____ zu erschleichen. Er erzählte ihr ausgeklügelte Lügengeschichten und spielte ihr Kompetenzen vor, über die er nicht verfügte. Dabei schreckte er auch nicht davor zurück, seine Lügen mittels gefälschter Urkunden zu untermauern. Seine Tätigkeit setzte er bis zu einer Deliktssumme von immerhin rund CHF 22000. solange fort, bis F____ misstrauisch wurde und das Ausbleiben versprochener Leistungen zu hinterfragen begann. Von einem Schlufi bzw. einem Handwerker, der sich übernommen hat (Verhandlungsprotokoll S. 6), kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.


7.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat weder unter Alkohol- noch unter Betäubungsmitteleinfluss stand.


7.3.3 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten ist das Verschulden des Berufungsklägers innerhalb des Tatbestands des Betrugs als insgesamt eher mittelschwer zu qualifizieren, sodass vorläufig von einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten bzw. einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen auszugehen ist (der Strafrahmen für Betrug reicht gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren).


7.4

7.4.1 Für Strafen von weniger als sechs Monaten beziehungsweise bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1 StGB [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]) vor. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).


7.4.2 Der Berufungskläger ist laut aktuellem Strafregisterauszug vom 16. Mai 2019 mehrfach vorbestraft. Nachdem er vom Bezirksamt Laufenburg am 25. September 2009 wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90. verurteilt wurde, erging am 30. März 2011 ein weiterer Strafbefehl (von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft) wegen diverser teils grober Verkehrsregelverletzungen. Der Berufungskläger wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF90. sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 750. verurteilt. Daneben wurde die bedingt ausgefällte Geldstrafe des Bezirksamts Laufenburg widerrufen. Am 15.März 2012 wurde der Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wiederum wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80. sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400. verurteilt. Zuletzt wurde der Berufungskläger am 17.Mai 2013 wegen teils grober Verkehrsregelverletzungen und wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60. sowie zu einer Busse von CHF 400. verurteilt.


7.4.3 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass Geldstrafen beim Berufungskläger offenbar keinerlei Warnwirkung erzeugen. Darüber hinaus wurde die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zuletzt (unbedingt) ausgesprochene Geldstrafe solange nicht beglichen, bis die Familie unter dem Druck des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe die geschuldeten CHF 11200.- in letzter Minute doch noch bezahlte (vgl. dazu schon E. 4.1 und 4.3). Daraus muss geschlossen werden, dass der Berufungskläger nur durch eine unmittelbar drohende Gefängnisstrafe zu einer Verhaltensänderung motiviert werden kann. Daraus folgt, dass aus spezialpräventiver Sicht für die Sanktion der in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte nur die Ausfällung einer (Gesamt)Freiheitsstrafe zielführend erscheint. Darüber hinaus wäre eine Geldstrafe aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E.4.1) ohnehin nicht einbringlich, sodass ein solche im Ergebnis wirkungslos bzw. unzweckmässig erschiene.


7.5

7.5.1 Die Verfälschung eines Betreibungsregisterauszugs und die Fälschung von zwei Bankbelegen dienten dem Berufungskläger dazu, F____ zu (weiteren) Zahlungen zu bewegen. Die Urkundenfälschungen stehen in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Betrugshandlungen, begründen aber weiteres Unrecht, das sanktioniert werden muss. Der Hauptsanktion folgend ist dafür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen.


7.5.2 Aufgrund des als leicht bis mittelschwer zu qualifizierenden Verschuldens rechtfertigt es sich, die vorläufig festgesetzte Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.


7.6

7.6.1 Beim Betrug zum Nachteil von G____ ist die Deliktssumme mit rund CHF 28500.- ein wenig höher als bei demjenigen zum Nachteil von F____ und ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Unerfahrenheit und Gutgläubigkeit einer älteren Frau ausnützte. Indes ist das Vorgehen als weniger dreist, als dasjenige gegenüber F____ zu bezeichnen und muss sich G____ anrechnen lassen, dass sie zwecks eigener Steueroptimierung Vorauszahlungen tätigte.


7.6.2 Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers als eher leicht bis mittelschwer zu bezeichnen und wäre isoliert betrachtet von einer Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Indes ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips nur angemessen zu erhöhen, sodass die bisher festgesetzte Sanktion von zehn Monaten bloss um drei Monate zu erhöhen ist.

7.7

7.7.1 Während die beiden Betrugskomplexe zum Nachteil von F____ und G____ starke Parallelen aufweisen, sind die Delikte zum Nachteil von C____ leicht anders gelagert und ist die Deliktssumme auch weniger hoch. Hier wohnte der Berufungskläger, ohne dafür zu bezahlen, in einer komfortablen, grossen Wohnung, die er sich nie hätte leisten können. Gemeinsam ist allen drei Tatkomplexen, dass sich der Berufungskläger bei seinen Opfern auf deren Internet-Annoncen gemeldet hat und dass es ihm durch geschickt gesponnene Lügengebäude jeweils gelungen ist, von den Geschädigten als sympathisch und vertrauenswürdig wahrgenommen zu werden.


7.7.2 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten ist das Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr ganz leicht zu bezeichnen und wäre isoliert betrachtet von einer Sanktion von vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die bisher zugemessene Strafe um zwei Monate zu erhöhen, sodass daraus eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten resultiert.


7.7.3 Mit dem Vorweisen des verfälschten Führerausweises gegenüber C____ verfolgte der Berufungskläger die Absicht, nicht belangt werden zu können. Dieses leichte Verschulden führt zu einer Verschärfung der Strafe um einen Monat.


7.8

7.8.1 Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz liegen gewöhnliche Fälle vor, welche weder besonders schwer noch besonders leicht wiegen, sodass die bisher zugemessene Strafe nochmals um zwei Monate zu erhöhen ist.


7.8.2 Für die Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette ist gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) eine Busse in Höhe von CHF 200.- auszusprechen.


7.9

7.9.1 Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und im Jahr [...] zusammen mit seiner Familie im Alter von [...] Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat hier die Schulen besucht und eine Lehre als [...] angefangen. Nach deren Abbruch hat er vorwiegend [...] gearbeitet (Akten S. 4, 878). Im Februar 2014 meldete er sich nach unbekannt ab und hielt sich offenbar einige Monate in [...] und anschliessend längere Zeit in [...] auf (Akten S. 357 f.). Gemäss eigenen Angaben kehrte der Berufungskläger erst [...] in die Schweiz zurück, wo er die Wohnung von C____ anmietete und Ende
Januar 2016 schliesslich festgenommen wurde (Akten S. 113, 394). Seit dem 1. Mai 2017 arbeitet der Berufungskläger als [...] bei der [...] in einer Festanstellung (Verhandlungsprotokoll S. 2).


7.9.2 Das durch einen Antrag des Berufungsklägers vom 3. März 2016 eröffnete Verfahren um Anmeldung in der Schweiz bzw. um Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Entscheid des Migrationsamts Basel-Stadt vom 20. Mai 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Strafverfahrens sistiert (Akten S. 801). Als Konsequenz daraus hat der Berufungskläger einen Wohnsitz in Frankreich begründen müssen und lebt nicht zusammen mit seiner Partnerin H____ und den beiden gemeinsamen Töchtern (geboren im Januar 2013 und im Januar 2019) zusammen (Verhandlungsprotokoll S. 2).


7.9.3 Dieser Aspekt begründet eine gewisse - allerdings selbst verschuldete - Härte, die durch die eher lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens (zwischen dem Schluss des Schriftenwechsels Mitte Mai 2017 und der Berufungsverhandlung dauerte es gut zwei Jahre; indes ist auch zu berücksichtigen, dass die Verteidigung zwei Fristerstreckungsgesuche einreichte und es sich nach der Entlassung des Berufungsklägers aus der Sicherheitshaft am 13.Dezember 2016 nicht mehr um eine dringlich zu behandelnden Haft-Angelegenheit handelte) noch akzentuiert wurde und deshalb leicht strafmildernd zu berücksichtigen ist. Eine Strafreduktion um zwei Monate erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die eher lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger bei der Legalprognose zum Vorteil gereicht (vgl.dazu E. 7.10) angemessen (vgl. zum Ganzen BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E.2.2.2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N270 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 181 ff.).


7.9.4 Der Berufungskläger ist zwar vorbestraft, hat sich seit den zur Diskussion stehenden Vorfällen aber nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was neutral zu bewerten ist. Er ist teilgeständig, besondere Einsicht Reue kann ihm indes nicht zugutegehalten werden, vielmehr sieht er sich als gescheiterter Unternehmer, der durch unglückliche Zufälle die übernommen Aufträge nicht erfüllen konnte und dann in Zahlungsschwierigkeiten gelangte. Darüber hinaus hat er bisher keine Versuche unternommen, die den Privatklägern geschuldeten Geldbeträge zurückzuzahlen (Verhandlungsprotokoll S. 2).


7.9.5 Insgesamt kann dem Berufungskläger im Rahmen der Täterkomponenten die eher lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens mit einem Strafrabatt von zwei Monaten angerechnet werden, sodass von einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten auszugehen ist. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).


7.10

7.10.1 Der Berufungskläger hat sich seit den doch schon länger zurückliegenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden lassen kommen und arbeitet seit dem 1. Mai 2017 ununterbrochen in einer Festanstellung bei [...] in Basel als [...]. Er ist in der Zwischenzeit nochmals Vater geworden und scheint seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen, was nicht zuletzt die heute eingereichte Vaterschaftsanerkennung beweist. Ferner dürfte auch die knapp elfmonatige Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben (Verhandlungsprotokoll S. 2, 7).


7.10.2 Nachdem das Strafgericht einen Strafaufschub angesichts der Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Mai 2013 aufgrund der von Art. 42 Abs.2 StGB verlangten besonders günstigen Umständen noch verneint hatte, profitiert der Berufungskläger im Sinne der lex mitior nun von der Neufassung des entsprechenden Artikels. Nach neuer Vorschrift bedarf es nur dann besonders günstiger Umstände, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Dies ist beim Berufungskläger nicht der Fall. Aufgrund seiner positiven Entwicklung kann ihm keine Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden, sodass der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden kann.


8.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Berufungskläger mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 30) zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 5200.- (zwei Monatsmieten) an C____ verurteilt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 41 Abs.1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).


9.

9.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.


9.2 Da der Berufungskläger schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF1859.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF5000.-.


10.

10.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


10.2 Der Berufungskläger obsiegt (lediglich) mit seinem Antrag, wonach er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens um einen Fünftel zu reduzieren. Dem Berufungskläger werden daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kostenrückerstattung an C____ in Höhe von CHF 103.- [Fahrtkostenpauschale und Parkgebühren anlässlich der Teilnahme an der Berufungsverhandlung]) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).


11.

11.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ¼ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachberechnung), auszurichten (Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet [HB.2019.3 vom 21. Januar 2019 E. 6.2, HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 1.2]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


11.2 Da dem Berufungskläger eine um einen Fünftel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. August 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern sowie wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette

- Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung und des Wuchers

- Entscheid über die Zivilforderungen betreffend Ziff. 1 und 3 der Anklageschrift

- Verweisung der Schadenersatzmehrforderung von C____ in Höhe von CHF 500.- auf den Zivilweg

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung - neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen - des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 24. Januar 2016 und dem 13. Dezember 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 sowie 49Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.


A____ wird zu CHF 5200.- Schadenersatz an C____ verurteilt.


A____ trägt die Kosten von CHF1859.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF5000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF900. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kostenrückerstattung an C____ in Höhe von CHF 103.- [Fahrtkostenpauschale und Parkgebühren anlässlich der Teilnahme an der Berufungsverhandlung]).


Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4282. und ein Auslagenersatz von CHF54.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF341.65 (8 % auf CHF2570.90 sowie 7,7% auf CHF1766.), somit total CHF4678.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80% vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- C____

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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